Die politische Entscheidung der derzeitigen Meloni-Regierung in Bezug auf Migranten scheint von Anfang an sehr klar gewesen zu sein, und zwar in einem restriktiven Sinne, wenn ich das so sagen darf. Und dies trotz der Ineffektivität der sogenannten Rückführungspolitik in diesen und vergangenen Jahren, die komplexe und in vielen Fällen kostspielige Verfahren mit sich bringt, die, auch aus ähnlichen Gründen, gestern nur begrenzte Anwendung fanden und heute noch Anwendung finden. Vor allem scheinen Migranten auf italienischem Territorium zu bleiben, und zwar in den allermeisten Fällen, ohne dass es ihnen die Möglichkeit gibt, sich in die Gesellschaft zu integrieren.

Schließlich geht es genau um die Anwendungsergebnisse des sogenannten Cutro-Dekrets (Gesetzesdekret Nr. 20 von 2023, umgewandelt in das Gesetz Nr. 50 vom 5. Mai 2023), das von der aktuellen Meloni-Regierung eingeführt wurde und „Dringende rechtliche Bestimmungen“ enthält der Einreiseströme ausländischer Arbeitskräfte und der Verhinderung und Bekämpfung irregulärer Einwanderung“ scheinen die Wirksamkeit und die praktische Durchführbarkeit der „Festnahme an der Grenze“ auf dem Spiel zu stehen.

Den Nachrichten wichtiger Pressestellen zufolge wurden im Verhältnis zur Richtzahl der von der Polizeistation von Agrigent an der Grenze getroffenen Inhaftierungsentscheidungen nur sehr wenige anschließend von der Justiz bestätigt. Im Wesentlichen kann keine Maßnahme in diesem Sinne angewendet werden, da keine „angemessene Begründung für die Notwendigkeit der Inhaftierung, ihre Verhältnismäßigkeit und die Unmöglichkeit der wirksamen Anwendung anderer alternativer, nicht zwangsweiser Maßnahmen“ vorliegt. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass genau dieselbe Bestimmung von Artikel 10, Absatz 3 unserer italienischen Verfassung, in der Art und Weise, wie sie von der Rechtsprechung der Legitimität ständig ausgelegt wurde, und in der Bedeutung, die ihr vor Jahren von den Vereinigten Staaten zugeschrieben wurde Abschnitte würden zu dem Ausschluss führen, dass der bloße Ursprung des Asylbewerbers aus einem sicheren Herkunftsland den oben genannten Antragstellern des Rechts, in das italienische Gebiet einzudringen, um den gewünschten internationalen Schutz zu beantragen, automatisch entziehen. Und das gilt umso mehr, wenn die Richtlinie 2013/33, selbst wenn man versucht, alles zu bedenken und zu glauben, in ihrem Artikel 9 sowohl das Recht auf Inhaftierung nur für einen bestimmten, möglichst kurzen Zeitraum als auch das Recht auf die Unterbringung vorsieht in schriftlicher Form von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ausgestellt wird und die analytische Darlegung der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie das Recht auf eine Überprüfung der Haftbestimmung durch die Justizbehörde und von Amts wegen enthält auf Antrag des Antragstellers durch die Inanspruchnahme von Rechtsbeistand, einschließlich kostenloser Rechtsbeistand für diejenigen, die nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen.

Denn gemäß Artikel 5 EMRK scheint diese Form der Freiheitsentziehung, also die Inhaftierung des Ausländers, zulässig zu sein, sofern es sich um eine Maßnahme zur Ausweisung oder als vorbeugende Maßnahme handelt eine unerlaubte Einreise in das Staatsgebiet, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Freiheitsentzug von Migranten, wenn sie sich in einer irregulären Situation befinden, nicht als willkürlich angesehen werden kann und auch nicht die automatische Folge eines Verstoßes darstellen kann Ausländerrechtliche Bestimmungen geltend zu machen oder geltend zu machen. Denn anders ausgedrückt muss die Bestimmung der Inhaftierung von Migranten eine Ausnahmemaßnahme, ein letztes Mittel und verhältnismäßig sein und daher eine absolut individuelle Maßnahme darstellen, da sie als Maßnahme zur Verhinderung illegaler Einwanderung als notwendig erachtet wird. Schließlich sollte die Inhaftierung von Migranten in einer Identifizierungseinrichtung niemals als eine Maßnahme angesehen werden, die in irgendeiner Weise Strafcharakter hat.

Angesichts der Zahlen wäre es vielleicht sinnvoll, wenn nicht sogar absolut notwendig, auch angesichts der sich ständig ändernden internationalen Situation, eine Reform des Aufnahmesystems vorzubereiten, die der Notwendigkeit, die Pflicht der Seenotrettung und des Managements in Einklang zu bringen, wirksam Rechnung trägt der Ankünfte, soziale Eingliederung und Gewährleistung der Sicherheit.

Unverletzlichkeit der Grundrechte und Freiheit unter Achtung des Anderen scheinen die Schlagworte für einen radikalen Wandel des Konzepts der „Grenze“ als physische Grenze und für den Aufbau einer sicheren und globalisierten multiethnischen Gesellschaft zu sein.

Giuseppina Di Salvatore – Rechtsanwältin, Nuoro

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